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Als Student nebenbei Geld verdienen

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Sonderfall Pflichtpraktikum
Kindergeld
Weitere Informationen
Wichtiger Hinweis

Grundsätzlich dürfen Studenten und Studentinnen einen Nebenjob (nichtselbstständig oder selbstständig) ausüben. Doch das kann Auswirkungen haben:

Als Student nebenbei Geld verdienen
Versicherung und Steuer

Bis einen Tag vor dem 25. Geburtstag können Studenten kostenlos in der Familienversicherung mitversichert werden - Wehr- oder Zivildienst können das sogar noch verlängern. Voraussetzung ist allerdings, dass der Student regelmäßig nicht mehr als 365 Euro bzw. bei einem Minijob 400 Euro pro Monat verdient. Nach der Vollendung des 25. Lebensjahr kann er/sie sich über eine studentische Versicherung kranken- und pflegeversichern.

Wer als Student einen Job annimmt (eine nicht selbstständige Tätigkeit), sollte nicht mehr als 20 Stunden pro Woche, nur während der Semesterferien ODER nur während der vorlesungsfreien Zeit (abends, nachts, an freien Tagen) arbeiten - nur dann gilt er/sie für die Sozialversicherung als ordentlich Studierender.

Rentenversicherung fällt bei einem Gehalt über 400 Euro an: Zwischen 400 und 800 Euro Verdienst im Monat zu einem reduzierten Beitragssatz, ab 800 Euro Verdienst/Monat muss man den vollen Arbeitnehmer-Anteil bezahlen.

Wer auf Lohnsteuerkarte arbeitet und weniger als 8004 (2010) verdient, kann sich die gesamte abgeführte Steuer mit einer Einkommensteuererklärung (Formulare beim Finanzamt) zurückholen. Ansonsten bieten sich auch für Studenten Minijobs (detaillierte Informationen bei der Minijobzentrale) an.

Ähnliches gilt auch bei einer nebenberuflichen Selbstständigkeit (freiberuflich oder gewerblich), die ein Student ausübt. Laut Krankenversicherungsrecht kommt es nicht nur auf die Stundenzahl an (es muss ersichtlich sein, dass das Studium die "Haupttätigkeit" ist), sondern auch auf die Einkünfte - es sollte noch andere Einkünfte irgendeiner Art geben, von denen man lebt, und diese sollten höher sein als die Einkünfte durch die selbstständige Tätigkeit.

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Als Student nebenbei Geld verdienen
BAföG

BAföG wird in der Regel zu 50 % als Zuschuss und zu 50 % als zinsloses Darlehen gewährt.

BAföG-Anspruch hat - neben anderen Anforderungen - nur wer weniger als 20 Stunden pro Woche während der Vorlesungszeit oder wer außerhalb der Vorlesungszeit arbeitet. Das gilt auch für ein freiwilliges Praktikum. Eigenes Einkommen des Auszubildenden wird bei der Berechnung des BAföG berücksichtigt. Ist die Einkommensprognose im Antragsformular niedriger als das tatsächliche Einkommen, wird eine BAföG-Rückzahlung fällig. Änderungen des Einkommens werden am besten bereits während des Bewilligungszeitraums dem BAföG-Amt gemeldet.
Doch gibt es für alle Auszubildende einen Freibetrag von 255 Euro (nach Abzug von Steuern, Sozialversicherung und Sonderausgaben). Ist der Studierende verheiratet, werden  zusätzlich 535 Euro für den Ehepartner, hat er Kinder, werden je Kind weitere 485 Euro nicht angerechnet. Aber auch ein Minijob (max. 400 Euro/Monat brutto) ist ohne BAföG-Abzüge möglich. Wer an privaten Einrichtungen Studiengebühren, Schulgeld o. ä. zahlen muss, kann außerdem einen Antrag auf erhöhten monatlichen Härtefreibetrag stellen (bis zu 205 Euro monatlich). Beratung zu allen BAföG-Fragen bietet das Studentenwerk der Hochschulen.

Als Student nebenbei Geld verdienen
Sonderfall Pflichtpraktikum

Bei Einkünften aus einem Pflichtpraktikum gibt es keine Freibeträge, sie werden in voller Höhe auf das BAföG angerechnet.

Bei einem Pflichtpraktikum vor der Aufnahme des Studiums ist der Abiturient bei einem Einkommen ab 325 Euro im Monat sozialversicherungspflichtig.

Als Student nebenbei Geld verdienen
Zuverdienstgrenze für das Kindergeld!

Eltern erhalten bis zum 25. Lebensjahr ihres Kindes Kindergeld - bei Wehr- und Zivildienst eventuell sogar länger - aber nur, wenn die Einkünfte und Bezüge 8.004 Euro im Kalenderjahr nicht überschreiten. Zu den Einkünften und Bezügen zählt auch der 50%ige BAFöG-Zuschuss.

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Weitere Informationen

BAföG-Rechner
Kindergeld (Bundesfinanzministerium)
Kindergeld (Bundesministerium Familie, Senioren, Frauen und Kinder)
Arbeitsagentur/Familienkasse

 

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Wichtiger Hinweis
Gesetze, Richtlinien u. ä. unterliegen ständig Änderungen. Wir versuchen unsere Informationen aktuell zu halten, übernehmen jedoch keine Garantie für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität. Unsere Informationen sind keine Rechtsberatung. Wir schließen jede Haftung aus. Hier finden Sie die Gesetze im Internet (Bundesministerium der Justiz).

* Buchtipps bzw. die Abbildungen von Büchern sind - wenn nicht anders gekennzeichnet - mit unserem Werbepartner Amazon über einen Partnerlink verlinkt. Bei Amazon erhalten Sie dann weitere Informationen, Rezensionen und haben die Möglichkeit, das Buch zu erwerben.


 © Eva Schumann
     Freising

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