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Geld verdienen als Schüler
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Geld verdienen als Schüler

Taschengeld aufbessern (Kinder ab 13 Jahre)  
Ferienjobs (Jugendliche ab 15)
Jugendarbeitsschutz Volljährige Schüler und Schülerinnen   Schulabgänger
Ausländische Schülerinnen und Schüler Minijob (450-Euro-Job), Midijob oder Lohnsteuerkarte   Selbstständig als Schüler
Deutscher Gründerpreis für Schüler
Vorsicht: Krankenversicherung/Familienversicherung
Vorsicht: Zuverdienstgrenze BAföG Vorsicht: Zuverdienstgrenze für das Kindergeld
Wichtiger Hinweis

Ferienjob, Nebenjob, Praktikum - Buchtipp, Werbelink zu Amazon.deSpielkonsole, Smartphone, die angesagten Klamotten - dies und noch viel mehr wünschen sich viele Kinder und Jugendliche. Doch wer kann sich diese teuren Anschaffungen oder den Führerschein schon vom Taschengeld oder von den Geldgeschenken der Eltern und Verwandten leisten? Fast niemand. Also muss man etwas hinzuverdienen. Das geht: Auch als Schüler kann man mit einem Nebenjob oder als Selbstständiger (mit und ohne Gewerbe) Geld verdienen. Dabei gibt es aber einiges zu beachten, denn wer unter 18 ist, fällt unter das Jugendarbeitschutzgesetz - danach müssen sich Arbeitgeber, Eltern und Schüler richten. Außerdem sollte man die Hinzuverdienst-Grenzen kennen, um nicht das Kindergeld zu verlieren o. ä.

Geld verdienen als Schüler - ab 13 Jahren
Taschengeld aufbessern

Ab dem 13. Lebensjahr dürfen Kinder neben der Schule einen Job annehmen - vorausgesetzt die Eltern sind einverstanden und es handelt sich um eine leichte Beschäftigung, die für Kinder geeignet ist. Die Arbeit darf natürlich nicht gesundheitsgefährdend sein und es dürfen nicht mehr als zwei Stunden pro Tag gearbeitet werden. Vorrang muss für die Kinder die Schule haben, dort sollen sie fit sein, weshalb sie auch nicht morgens vor 8 Uhr (also nicht vor der Schule), nicht während der Unterrichtszeit und nicht abends nach 18 Uhr arbeiten dürfen.

Kinder dürfen höchstens an fünf Tagen pro Woche arbeiten, z. B.

  • Zeitungen, Zeitschriften, Anzeigenblättern oder Werbeprospekte austragen
  • Im Haushalt und Garten helfen
  • Botengänge erledigen
  • Kinder oder Haustiere betreuen
  • Nachhilfeunterricht geben
  • Einkaufen (aber keine alkoholischen Getränke oder Tabakwaren)
  • In Ausnahmefällen dürfen Kinder auch bei Theater, Film- und Fernsehproduktionen mitwirken. Dazu muss aber vom Arbeitgeber eine Genehmigung eingeholt werden.

Geld verdienen als Schüler - ab 15 Jahren
Ferienjobs

Wer mindestens 15 Jahre alt ist, gilt als Jugendlicher und darf in den Ferien arbeiten - bis zu vier Wochen (20 Arbeitstage) pro Jahr bei höchstens acht Stunden täglich und höchstens 40 Stunden pro Woche. Jugendliche dürfen aber nur zwischen 6 Uhr morgens und 20 Uhr abends arbeiten. Erst ab 16 Jahren dürfen Jugendliche in Gaststätten bis 22 Uhr und bei Schichtbetrieb auch bis 23 Uhr beschäftigt werden. Normalerweise dürfen Jugendliche nur an den Arbeitstagen (Montag bis Freitag) arbeiten. Es gibt aber Ausnahmen, so dass im Supermarkt, in Bäckereien und Reparaturwerkstätten auch samstags und in Krankenhäusern, im Gaststättengewerbe u. ä. sowohl samstags als auch sonntags gearbeitet werden darf.

Jugendarbeitsschutz

Kinder und Jugendliche dürfen nicht in gefährlichen Bereichen arbeiten. Als Gefahr gelten Unfallgefahr, sittliche Gefährdung, Lärm, gefährliche Stoffe, außergewöhnliche Arbeitsbedingungen (Hitze, Kälte...) u. ä. Alle Einzelheiten kann man online im Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) nachlesen.

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Geld verdienen als Schüler - Volljährige
Volljährige Schülerinnen und Schüler

Volljährige Schülerinnen und Schüler dürfen bis zu 50 Tage pro Jahr bzw. zwei Monate am Stück arbeiten, damit diese Arbeit noch als Ferienjob gilt.

Hinweis:
Die kurzfristigen Beschäftigungen dürfen ab 1. Januar 2015 bis vorerst 31. Dezember 2018 länger dauern: statt nur zwei Monate bzw. 50 Arbeitstage dann drei Monate oder 70 Arbeitstage pro Kalenderjahr.

Geld verdienen als
Schulabgänger

Schulabgänger sind keine Schüler mehr. Das gilt ab dem Bestehen der Abschlussprüfung, dem Erhalt des Abschlusszeugnisses oder dem Abbruch der Schulausbildung.

Bei Schulabgängern unterscheidet man zwischen denen, die die Zeit bis zum Studium mit einem Ferienjob überbrücken, und denen, die die Zeit bis zu einer betrieblichen Ausbildung oder einem Freiwilligenjahr mit einem Job ausfüllen:

  • Schulabgänger, die die Zeit bis zum Studium mit einem Ferienjob von maximal 50 Arbeitstagen überbrücken, müssen in der Regel keine Sozialabgaben zahlen, denn sie gelten nicht als berufsmäßig Beschäftigte.
  • Schulabgänger, die die Zeit bis zum Beginn einer betrieblichen Ausbildung (Lehre) oder dem Beginn des Freiwilligenjahres mit einem (befristeten) Aushilfsjob überbrücken, müssen Sozialabgaben zahlen, wenn sie mehr als 450 Euro/Monat verdienen. Wer noch keinen Ausbildungsplatz hat, sollte sich sofort bei der Agentur für Arbeit melden, damit ihm oder ihr die Zeit der Ausbildungssuche für die Rentenversicherung angerechnet werden.

Für den Freiwilligendienst gilt:

  • Bei einem freiwilligen sozialen Jahr, das in Deutschland absolviert wird, müssen von dem Taschengeld, das der Teilnehmer erhält, keine Sozialabgaben geleistet werden. Die Sozialabgaben bezahlt der Arbeitgeber (Träger oder Einrichtung).
  • Im Zweifelsfall und bei Einsatz im Ausland sollte man bei der jeweiligen Organisation und der eigenen Krankenkasse nachfragen.

Geld verdienen als Schüler - ausländische Kinder in Deutschland
Ausländische Schülerinnen und Schüler

Wer keine deutsche Staatsangehörigkeit, keine Staatsangehörigkeit innerhalb der Europäischen Union und auch keine unbefristete Aufenthaltsgenehmigung besitzt, benötigt eine Arbeitserlaubnis - die kann man bei der Ausländerbehörde einholen. Bei Fragen kann man sich auch bei der Agentur für Arbeit beraten lassen.

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Geld verdienen als Schüler - Steuern und Versicherung?
Minijob (450-Euro-Job), Midijob oder Lohnsteuerkarte

Bei einem Verdienst bis zu 450 Euro pro Monat (gilt seit 1. Januar 2013 - vorher durfte man als Minijobber maximal 400 Euro pro Monat verdienen) kann der Schüler-Job als Minijob ausgeübt werden. Bei einem Minijob werden Steuern und Sozialabgaben nicht dem Jobber abgezogen, sondern der Arbeitgeber zahlt eine Pauschale. Bei mehreren Minijobs werden die Verdienste zusammengerechnet und der Durchschnitt pro Monat errechnet - der darf nicht über 450 Euro liegen (mit einer Ausnahme: Die Mehrarbeit konnte nicht vorhergesehen werden. Doch darf das höchstens bei zwei Monaten im Jahr vorkommen.)

Minijob - seit 2013

Wird der Minijob erst nach dem 1. Januar 2013 aufgenommen oder handelt es sich um einen Minijob, der schon bestand und auf maximal 450 Euro pro Monat angehoben wurde, dann besteht nun eine Versicherungspflicht in der Rentenversicherung - von der man sich aber befreien lassen kann. Allerdings erwirbt man durch Beitragszahlungen Pflichtbeitragszeiten in der Rentenversicherung und kann später eventuell früher in Rente gehen, mehr Rente erhalten oder andere Leistungen in Anspruch nehmen.

Bei sehr geringem monatlichen Einkommen ist es eventuell sinnvoller, sich von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen. Zwei Rechenbeispiele mit dem ab 2018 auf 18,6 Prozent gesenkten Beitragssatz:

  • Wer nur 50 Euro im Monat verdient, für den zahlt der Arbeitgeber Pauschalbeiträge von 15 Prozent in die Rentenversicherung, also 7,50 Euro. Bei Rentenversicherungspflicht müsste der Arbeitnehmer die Differenz zwischen dem Mindestbeitrag für die Rentenversicherung von 32,55 Euro (18,6 Prozent der Mindestbeitragsbemessungsgrundlage von 175 Euro) und dem, was der Arbeitgeber bezahlt, selbst leisten. Das wäre ein Beitrag von 25,05 Euro pro Monat.
  • Wer 300 Euro im Monat verdient, für den zahlt der Arbeitgeber auch 15 Prozent in die Rentenversicherung, in dem Fall 45 Euro. Der allgemeine Rentenversicherungsbeitrag beträgt 18,6 %, also 55,80 Euro. Der Arbeitnehmer müsste nur noch 10,80 Euro zahlen.

Liegt der durchschnittliche Monatslohn über 450 Euro und unter 850 Euro ("Midijobs"), werden normalerweise Sozialabgaben fällig - je nach Verdiensthöhe werden dem Jobber vom Lohn zwischen 4 und 21,5 Prozent abgezogen. Dies trifft jedoch nicht auf kurzfristige Beschäftigungen zu, die von Anfang an auf höchstens zwei Monate mit Fünf-Tage-Woche bzw. 50 Arbeitstage (ab 1. Januar 2015 drei Monate bzw. 70 Arbeitstage) im Kalenderjahr festgelegt sind.

Manche Arbeitgeber verlangen aber grundsätzlich eine Lohnsteuerkarte (gibt es beim Finanzamt) und behalten vom Lohn dann Steuern und Solidaritätszuschlag, welche sie an das Finanzamt abführen - beides kann der Schüler dann aber nach Ablauf des Kalenderjahres vom Finanzamt zurückfordern. Hat ein Schüler die Steuerklasse I, dann bekommt er bis zu einem Jahresarbeitslohn von ca. 10.800 Euro die gesamte einbehaltene Lohnsteuer zurück. Die Formulare für die Einkommensteuererklärung gibt es beim Finanzamt. Die Einkommensteuererklärung kann auch elektronisch abgegeben werden - die Software gibt es bei www.elsterformular.de.

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Alle Informationen zu Minijobs, Midijobs und Steuer sowie Sozialabgaben gibt es bei der Minijobzentrale. Alle Informationen zur Steuer in der Broschüre Aushilfsarbeit von Schülern und Studenten.

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Geld verdienen als Schüler mit selbstständiger Tätigkeit
Selbstständig als Schüler

Als Schüler kann man nicht nur einen Nebenjob bei einem Arbeitgeber annehmen, sondern man kann sich auch selbstständig machen. Doch wie bei jeder Selbstständigkeit gibt es i. d. R. kein festes Einkommen, sondern man muss zusätzliche Initiativen bringen, um seine Ideen/Produkte überhaupt zu Geld zu machen.

Bei den selbstständigen Tätigkeiten unterscheidet man freie Berufe (z. B. Schriftsteller, Künstler) und Gewerbe (dazu gehören z. B. Webseitenprogrammierung, Software-Entwicklung, Verkauf von Waren oder mit Werbung auf Homepage Geld verdienen). Da man als Selbstständiger keine feste Bezahlung pro Stunde bekommt, muss man als Schriftsteller für das Romanmanuskript einen Verlag finden oder es selbst vermarkten oder als Webseitenprogrammierer Kunden finden, Rechnungen schreiben etc.

Wer eine selbstständige, erlaubte, auf Dauer angelegte Tätigkeit mit Gewinnerzielungsabsicht betreibt (und wenn diese Tätigkeit nicht als freier Beruf zählt, siehe oben), der muss ein Gewerbe beim örtlichen Gewerbeamt anmelden (die melden das dann auch ans Finanzamt).

Ein Gewerbe anmelden kann auch ein Jugendlicher, doch da er noch nicht voll geschäftsfähig ist, benötigt er dafür das Einverständnis seiner Eltern (oder des gesetzlichen Vertreters) und eine Genehmigung des Vormundschaftsgerichts. Das Vormundschaftsgericht muss überzeugt werden, dass sich der Schüler mit dem Geschäft, seinen Rechten und Pflichten auskennt. Durch die Genehmigung erhält er die unbeschränkte Geschäftsfähigkeit. Er darf dann alles, was zum üblichen Geschäftsleben gehört, außer einen Kredit aufnehmen. Er muss die Gesetze, Vorschriften und Abgabepflichten kennen und einhalten und haftet wie ein Volljähriger (also auch für Schulden, die er macht). Die genaue Rechtsgrundlage für die Gewerbeanmeldung als Minderjähriger ist in §112 BGB nachzulesen.

Genauso wie das Einkommen durch einen Job muss man auch den Gewinn (Einnahmen abzüglich Ausgaben) aus einem Gewerbebetrieb oder aus einer freiberuflichen Tätigkeit versteuern, wenn sie die Freigrenze überschreiten. Entspechendes gilt auch die Zuverdienstgrenze für das Kindergeld und für BAföG.

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Der Deutsche Gründerpreis für Schüler

Spielerisch erlernen kann man als Schüler das Existenzgründen bei einem Existenzgründer-Planspiel für Jugendliche. Mehr dazu beim Deutschen Gründerpreis für Schüler - www.deutscher-gruenderpreis.de/schueler

Vorsicht: Krankenversicherung/Familienversicherung

Die beitragsfreie Krankenversicherung über die Familienversicherung ist bis zum 25. Lebensjahr möglich, solange die gesamten Einnahmen des Schülers 395 Euro im Jahr 2014 (oder im Falle eines "Minijobs": 450 Euro) im Monat nicht überschreiten. An maximal zwei Monaten pro Jahr (Ferienjob) dürfen diese Grenzen  überschritten werden.

Vorsicht: Zuverdienstgenze für BAföG

Wer als Schüler BAföG erhält, sollte auch die Freigrenzen beachten (Freibetrag 255 Euro monatlich bzw. 400-Euro-Minijob - NICHT 450 Euro - abzugsfrei). Beratung gibt es beim zuständigen Amt für Ausbildungsförderung.

Weitere Informationen
www.das-neue-bafoeg.de/de/204.php
www.das-neue-bafoeg.de/_media/merkblatt_einkommen.pdf

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Vorsicht: Zuverdienstgrenze für das Kindergeld!

Bis 2011: Wenn ein Schüler über 18 Jahre alt war und seine Einkünfte und Bezüge 8.004 Euro im Kalenderjahr überschritten - und sei es nur um einen Euro, dann mussten die Eltern das Kindergeld für das Jahr zurückbezahlen. Außerdem verloren sie ihren Kinder- und Betreuungsfreibetrag, die Kinderzulagen der Riester-Rente, der Eigenheimzulage und den Ortszuschlag im öffentlichen Dienst.

Seit 2012 ist die Einkünfte- und Bezügegrenze für volljährige Kinder zwischen 18 und 25 Jahren beim Kindergeld weggefallen, wenn sich das Kind in einer erstmaligen Berufsausbildung oder dem ersten Studium befindet. Danach wird angerechnet, was über 20 Stunden pro Woche hinausgeht.

Aktuelle Informationen zum Thema Kindergeld

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Wichtiger Hinweis
Gesetze, Richtlinien u. ä. unterliegen ständig Änderungen. Ich versuche diese  Informationen aktuell zu halten, übernehme jedoch keine Garantie für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität. Diese  Informationen sind keine Rechtsberatung. Ich schließe jede Haftung aus. Hier finden Sie die Gesetze im Internet (Bundesministerium der Justiz).

* Buchtipps bzw. die Abbildungen von Büchern sind - wenn nicht anders gekennzeichnet - mit einem Werbelink zu Amazon versehen. Dort erhalten Sie Informationen, Rezensionen und die Möglichkeit zum Kauf. Sie können die Bücher auch in Ihrer örtlichen Bücherei oder woanders bestellen und kaufen.


 © Eva Schumann
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