zurück zum tinto-Portal

Tipps und Themen

Geld verdienen als Schüler
Zusatzverdienst
Schüler
Studenten
Berufstätige
Elternzeit
Hausfrauen/-männer
Arbeitslose (ALG I)
Hartz 4 (ALG II)
Rentner
Selbstständige

Facebook  

Flattr this  

Unser Partner für Bücher, CDs, E-Books, DVDs...
 

Geld verdienen als Schüler

Taschengeld aufbessern (Kinder ab 13 Jahre) Ferienjobs (Jugendliche ab 15)
Jugendarbeitsschutz Volljährige Schüler und Schülerinnen Schulabgänger
Ausländische Schülerinnen und Schüler
Minijob (400-Euro-Job), Midijob oder Lohnsteuerkarte
Selbstständig als Schüler Deutsche Gründerpreis für Schüler
Vorsicht: Krankenversicherung/Familienversicherung
Vorsicht: Zuverdienstgrenze BAföG Vorsicht: Zuverdienstgrenze für das Kindergeld
Wichtiger Hinweis

Ferienjob, Nebenjob, Praktikum - Informationen und Rezensionen zum Buch bei unserem Werbepartner AmazonSpielkonsole, Kamera-Handy, die angesagten Klamotten - dies und noch viel mehr wünschen sich viele Kinder und Jugendliche. Doch wer kann sich diese teuren Anschaffungen oder den Führerschein schon vom Taschengeld oder von den Geldgeschenken der Eltern und Verwandten leisten? Fast niemand. Also muss man etwas hinzuverdienen. Das geht: Auch als Schüler kann man sich mit einem Nebenjob oder als Selbstständiger (mit und ohne Gewerbe) Geld verdienen. Dabei gibt es aber einiges zu beachten, denn wer unter 18 ist, fällt unter das Jugendarbeitschutzgesetz - danach müssen sich Arbeitgeber, Eltern und Schüler richten. Außerdem sollte man die Hinzuverdienst-Grenzen kennen, um nicht das Kindergeld zu verlieren o. ä.

Geld verdienen als Schüler - ab 13 Jahren
Taschengeld aufbessern

Ab dem 13. Lebensjahr dürfen Kinder neben der Schule einen Job annehmen - vorausgesetzt die Eltern sind einverstanden und es handelt sich um eine leichte Beschäftigung, die für Kinder geeignet ist. Die Arbeit darf natürlich nicht gesundheitsgefährdend sein und es dürfen nicht mehr als zwei Stunden pro Tag gearbeitet werden. Vorrang muss für die Kinder die Schule haben, dort sollen sie fit sein, weshalb sie auch nicht morgens vor 8 Uhr (also nicht vor der Schule), nicht während der Unterrichtszeit und nicht abends nach 18 Uhr arbeiten dürfen.

Kinder dürfen höchstens an fünf Tagen pro Woche arbeiten, z. B.

  • Zeitungen, Zeitschriften, Anzeigenblättern oder Werbeprospekte austragen
  • Im Haushalt und Garten helfen
  • Botengänge erledigen
  • Kinder oder Haustiere betreuen
  • Nachhilfeunterricht geben
  • Einkaufen (aber keine alkoholischen Getränke oder Tabakwaren)
  • In Ausnahmefällen dürfen Kinder auch bei Theater, Film- und Fernsehproduktionen mitwirken. Dazu muss aber vom Arbeitgeber eine Genehmigung eingeholt werden.

Geld verdienen als Schüler - ab 15 Jahren
Ferienjobs

Wer mindestens 15 Jahre alt ist, gilt als Jugendlicher und darf in den Ferien arbeiten - bis zu vier Wochen (20 Arbeitstage) pro Jahr bei höchstens acht Stunden täglich und höchstens 40 Stunden pro Woche. Jugendliche dürfen aber nur zwischen 6 Uhr morgens und 20 Uhr abends arbeiten. Erst ab 16 Jahren dürfen Jugendliche in Gaststätten bis 22 Uhr und bei Schichtbetrieb auch bis 23 Uhr beschäftigt werden. Normalerweise dürfen Jugendliche nur an den Arbeitstagen (Montag bis Freitag) arbeiten. Es gibt aber Ausnahmen, so dass im Supermarkt, in Bäckereien und Reparaturwerkstätten auch samstags und in Krankenhäusern, im Gaststättengewerbe u. ä. sowohl samstags als auch sonntags gearbeitet werden darf.

Jugendarbeitsschutz

Kinder und Jugendliche dürfen nicht in gefährlichen Bereichen arbeiten. Als Gefahr gelten Unfallgefahr, sittliche Gefährdung, Lärm, gefährliche Stoffe, außergewöhnliche Arbeitsbedingungen (Hitze, Kälte...) u. ä. Alle Einzelheiten kann man online im Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) nachlesen.

zurück nach oben

Geld verdienen als Schüler - Volljährige
Volljährige Schülerinnen und Schüler

Volljährige Schülerinnen und Schüler dürfen bis zu 50 Tage pro Jahr bzw. zwei Monate am Stück arbeiten, damit diese Arbeit noch als Ferienjob gilt.

Geld verdienen als
Schulabgänger

Bei Schulabgängern muss unterschieden werden zwischen denen, die die Zeit bis zum Studium mit einem Ferienjob überbrücken, und denen, die die Zeit bis zu einer betrieblichen Ausbildung oder einem Freiwilligenjahr mit einem Job ausfüllen:

  • Wer als Schulabgänger die Zeit bis zum Studium mit einem Ferienjob von maximal 50 Arbeitstagen überbrückt, muss in der Regel keine Sozialabgaben zahlen.
  • Schulabgänger, die die Zeit bis zum Beginn einer betrieblichen Ausbildung (Lehre) oder dem Beginn des Freiwilligenjahres mit einem (befristeten) Aushilfsjob überbrücken und mehr als 400 Euro/Monat verdienen, müssen Sozialabgaben zahlen.

Für den Freiwilligendienst gilt:

  • Bei einem freiwilligen sozialen Jahr, das in Deutschland absolviert wird, müssen von dem Taschengeld, das der Teilnehmer erhält, keine Sozialabgaben geleistet werden. Die Sozialabgaben bezahlt der Arbeitgeber (Träger oder Einrichtung).
  • Im Zweifelsfall und bei Einsatz im Ausland bei der Organisation und der Krankenkasse nachfragen.

Geld verdienen als Schüler - ausländische Kinder in Deutschland
Ausländische Schülerinnen und Schüler

Wer keine deutsche Staatsangehörigkeit, keine Staatsangehörigkeit innerhalb der Europäischen Union und auch keine unbefristete Aufenthaltsgenehmigung besitzt, benötigt eine Arbeitserlaubnis - die kann man bei der Ausländerbehörde einholen. Bei Fragen kann man sich auch bei der Agentur für Arbeit beraten lassen.

zurück nach oben

Geld verdienen als Schüler - Steuern und Versicherung?
Minijob (400-Euro-Job), Midijob oder Lohnsteuerkarte

Bei einem Verdienst bis zu 400 Euro pro Monat kann der Schüler-Job als Minijob ausgeübt werden. Bei einem Minijob werden Steuern und Sozialabgaben nicht dem Jobber abgezogen, sondern der Arbeitgeber zahlt eine Pauschale. Bei mehreren Minijobs werden die Verdienste zusammengerechnet und der Durchschnitt pro Monat errechnet - der darf nicht über 400 Euro liegen (mit einer Ausnahme: Die Mehrarbeit konnte nicht vorhergesehen werden. Doch darf das höchstens bei zwei Monaten im Jahr vorkommen.)

Liegt der durchschnittliche Monatslohn über 400 Euro und unter 800 Euro ("Midijobs"), werden normalerweise Sozialabgaben fällig - je nach Verdiensthöhe werden dem Jobber vom Lohn zwischen 4 und 21,5 Prozent abgezogen. Dies trifft jedoch nicht auf Ferienjobs zu, die von Anfang an auf höchstens zwei Monate mit Fünf-Tage-Woche bzw. 50 Arbeitstage im Kalenderjahr festgelegt waren.

Manche Arbeitgeber verlangen aber grundsätzlich eine Lohnsteuerkarte (gibt es beim Finanzamt) und behalten vom Lohn dann Steuern und Solidaritätszuschlag, welche sie an das Finanzamt abführen - beides kann der Schüler dann aber nach Ablauf des Kalenderjahres vom Finanzamt zurückfordern. Hat ein Schüler die Steuerklasse I, dann bekommt er bis zu einem Jahresarbeitslohn von ca. 10.200 Euro die gesamte einbehaltene Lohnsteuer zurück. Die Formulare für die Einkommensteuererklärung gibt es beim Finanzamt. Die Einkommensteuererklärung kann auch elektronisch abgegeben werden - die Software gibt es bei www.elsterformular.de.

 

Alle Informationen zu Minijobs, Midijobs und Steuer sowie Sozialabgaben gibt es bei der Minijobzentrale. Alle Informationen zur Steuer in der Broschüre Aushilfsarbeit von Schülern und Studenten.

zurück nach oben

Geld verdienen als Schüler mit selbstständiger Tätigkeit
Selbstständig als Schüler

Als Schüler kann man nicht nur einen Nebenjob bei einem Arbeitgeber annehmen, sondern man kann sich auch selbstständig machen. Doch wie bei jeder Selbstständigkeit gibt es i. d. R. kein festes Einkommen, sondern man muss zusätzliche Initiativen bringen, um seine Ideen/Produkte überhaupt zu Geld zu machen.

Bei den selbstständigen Tätigkeiten unterscheidet man freie Berufe (z. B. Schriftsteller, Künstler) und Gewerbe (dazu gehören z. B. Webseitenprogrammierung, Software-Entwicklung, Verkauf von Waren oder mit Werbung auf Homepage Geld verdienen). Da man als Selbstständiger keine feste Bezahlung pro Stunde bekommt, muss man als Schriftsteller für das Romanmanuskript einen Verlag finden oder es selbst vermarkten oder als Webseitenprogrammierer Kunden finden, Rechnungen schreiben etc.

Wer eine selbstständige, erlaubte, auf Dauer angelegte Tätigkeit mit Gewinnerzielungsabsicht betreibt (und wenn diese Tätigkeit nicht als freier Beruf zählt, siehe oben), der muss ein Gewerbe beim örtlichen Gewerbeamt anmelden (die melden das dann auch ans Finanzamt).

Anzeige
 

Ein Gewerbe anmelden kann auch ein Jugendlicher, doch da er noch nicht voll geschäftsfähig ist, benötigt er dafür das Einverständnis seiner Eltern (oder des gesetzlichen Vertreters) und eine Genehmigung des Vormundschaftsgerichts. Das Vormundschaftsgericht muss überzeugt werden, dass sich der Schüler mit dem Geschäft, seinen Rechten und Pflichten auskennt. Durch die Genehmigung erhält er die unbeschränkte Geschäftsfähigkeit. Er darf dann alles, was zum üblichen Geschäftsleben gehört, außer einen Kredit aufnehmen. Er muss die Gesetze, Vorschriften und Abgabepflichten kennen und einhalten und haftet wie ein Volljähriger (also auch für Schulden, die er macht). Die genaue Rechtsgrundlage für die Gewerbeanmeldung als Minderjähriger ist in §112 BGB nachzulesen.

Genauso wie das Einkommen durch einen Job muss man auch den Gewinn (Einnahmen abzüglich Ausgaben) aus einem Gewerbebetrieb oder aus einer freiberuflichen Tätigkeit versteuern, wenn sie die Freigrenze überschreiten. Entspechendes gilt auch die Zuverdienstgrenze für das Kindergeld und für BAföG.

zurück nach oben

Der Deutsche Gründerpreis für Schüler

Spielerisch erlernen kann man als Schüler das Existenzgründen bei einem Existenzgründer-Planspiel für Jugendliche. Mehr dazu beim Deutschen Gründerpreis für Schüler - www.deutscher-gruenderpreis.de/schueler

Vorsicht: Krankenversicherung/Familienversicherung

Die beitragsfreie Krankenversicherung über die Familienversicherung ist bis zum 25. Lebensjahr möglich, solange die gesamten Einnahmen des Schülers 365 Euro (im Falle eines "Minijobs" 400 Euro) im Monat nicht überschreiten. An maximal zwei Monaten pro Jahr (Ferienjob) dürfen diese Grenzen  überschritten werden.

Vorsicht: Zuverdienstgenze für BAföG

Wer als Schüler BAföG erhält, sollte auch die Freigrenzen beachten (Freibetrag 255 Euro monatlich bzw. 400-Euro-Minijob abzugsfrei). Beratung gibt es beim zuständigen Amt für Ausbildungsförderung.

Weitere Informationen
www.das-neue-bafoeg.de/de/204.php
www.das-neue-bafoeg.de/_media/merkblatt_einkommen.pdf

zurück nach oben

Vorsicht: Zuverdienstgrenze für das Kindergeld!

Wenn ein Schüler über 18 Jahre alt ist und seine Einkünfte und Bezüge 8.004 Euro im Kalenderjahr überschreiten - und sei es nur um einen Euro, dann müssen die Eltern das Kindergeld für das Jahr zurückbezahlen. Außerdem verlieren sie ihren Kinder- und Betreuungsfreibetrag, die Kinderzulage der Riester-Rente, der Eigenheimzulage und den Ortszuschlag im öffentlichen Dienst.

Aktuelle Informationen zum Thema Kindergeld

 

zurück nach oben

Wichtiger Hinweis
Gesetze, Richtlinien u. ä. unterliegen ständig Änderungen. Wir versuchen unsere Informationen aktuell zu halten, übernehmen jedoch keine Garantie für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität. Unsere Informationen sind keine Rechtsberatung. Wir schließen jede Haftung aus. Hier finden Sie die Gesetze im Internet (Bundesministerium der Justiz).

* Buchtipps bzw. die Abbildungen von Büchern sind - wenn nicht anders gekennzeichnet - mit unserem Werbepartner Amazon über einen Partnerlink verlinkt. Bei Amazon erhalten Sie dann weitere Informationen, Rezensionen und haben die Möglichkeit, das Buch zu erwerben.


 © Eva Schumann
     Freising

[Zusatzverdienst] [Schüler] [Studenten] [Berufstätige] [Elternzeit] [Hausfrauen/-männer] [Arbeitslose (ALG I)] [Hartz 4 (ALG II)] [Rentner] [Selbstständige] [Ihre Werbung hier] [Impressum | Disclaimer | Datenschutz | Werbepartner]